Immobilen

Speziell in Steuern & Recht

Wir haben jahrelange Erfahrung mit Immobilien.

 

Wir kümmern uns um:

  • Gestaltungen der Vermögensnachfolge bei Immobilien:
    Überblick zu Nachfolgethemen hier, sowie speziell bei Immobilien: "Warum verschenken statt vererben"
  • Steuerliche Grundstücksbewertung
  • Gestaltung von Anschaffung und Veräußerung (Nießbrauch, Wohnrechte, Leibrenten)
  • Familiengesellschaften / Immobilienholdings
  • Laufende Steuererklärungen / "Anlage V"
  • Aktuell: Grundsteuererklärungen (Grundsteuerreform 2022/2025),
    siehe dazu unten mehr Info

Aktuelles zur Grundsteuerreform 2022/2025:

Aktualisiert: 29.7.2022

 

Nachfolgend finden Sie unseren "Ticker" mit Informationen zum weiteren Ablauf der Grundsteuerreform, den wir regelmäßig aktualisieren:

 

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Neuigkeiten / Ticker:

  • Für die Grundsteuererklärungen sind im Wesentlichen die Gebäudeflächen und deren Nutzung zu ermitteln, wir bitten Sie insoweit um Vorbereitung (im besten Fall: Baupläne, die dem aktuellen Bestand entsprechen, notfalls eigene Messungen/Darstellungen -> bitte beachten Sie auch unseren aktuellen Mandantennewsletter: https://www.sbs-kanzlei.de/app/download/10898594471/Mandanten-Info+04-2022.pdf?t=1659105879
  • Die Aufforderungen zur Abgabe der Grundsteuererklärungen sind durch Allgemeinverfügungen erfolgt (30.3.2022)
  • Die Bundesverfügung ist im Bundessteuerblatt 2022 Teil I, Seite 205 veröffentlicht.
  • Die Bayerische Verfügung des Landesamts für Steuern, BayLfSt vom 30.3.2022, ist hier mit Klick abrufbar. Ausnahmen von der Erklärungspflicht sind nur für Grundstücke der öffentlichen Hand/Religionsgemeinschaften verfügt worden (BayLfSt Vfg. vom 31.3.2022)

 

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Überblick und Details zur Grundsteuerreform 2022/2025:

Die Grundsteuerreform wurde beschlossen, um die Verfassungswidrigkeit (Urteil des BVerfG) zu beseitigen. Geschaffen wurde das sog. "Bundesmodell" zur Neuberechnung zusammen mit einer Öffnungsklausel für die einzelnen Bundesländer, um eigene Berechnungsregeln schaffen zu können. Bayern geht diesen Sonderweg, neben Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg. Mehr Info dazu hier beim BMF. Bayern folgt dem sog. "wertunabhängigen Flächenmodell", bei dem es nur auf die Flächen von Grundstück und Gebäude und ihre Nutzung ankommt, siehe dazu auch das Bayer. Grundsteuergesetz.

 

Die Bayerische Finanzverwaltung hat dazu eine FAQ zur Grundsteuer veröffentlicht.

 

Anmerkung: das (Bundes-)Grundsteuerreformgesetz vom 26.1.2019 findet sich hier im Bundesgesetzblatt.

 

 

 

Steuererklärungspflicht 1.7.-31.10.2022

  • Ab dem 1.7. bis zum 31.10.2022 muss für jedes Grundstück in Deutschland eine Feststellungserklärung abgegeben werden. Diese soll so einfach wie möglich gehalten sein, sodass im Wesentlichen nur folgende Punkte/Informationen erklärt werden müssen:
  • Lage des Grundstücks und seine Fläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr
  • Das Finanzamt berechnet dann den sog. Grundsteuerwert (früher: Einheitswert) und erlässt einen entsprechenden Bescheid. Stichtag dieses Bescheides (und auch der tatsächlichen Daten, d.h. Nutzung/Flächen etc.) wird der 1.1.2022 sein.
  • Auf dieser Basis wird dann die Gemeinde (wie bisher) die Grundsteuer mit ihrem Hebesatz berechnen und einfordern. Dies wird erst in 2025 erfolgen.
  • Bisher sind keine Details bekannt, wie die Steuererklärung genau aussehen wird. Die Steuererklärung wird elektronisch abzugeben sein.
  • Mittlerweile ist eine allgemeine Aufforderung zur Erklärungsabgabe im Bundessteuerblatt ergangen. Die Bundesländer planen dazu, Info-Schreiben an alle Grundstückseigentümer zu versenden und ihnen vorhandene Informationen mitzuteilen (z.B. aktuelles Einheitswert-Aktenzeichen), evtl. auch die bisherigen Daten aus der Einheitsbewertung.

 Maßgebliche Flächen (Bayern):

  • Die Grundstücksfläche ("Grund und Boden") wird nach der Katasterfläche berechnet, d.h. die Grundfläche der Gebäude wird nicht abgezogen.
  • Bei Wohnnutzung wird auf die Wohnfläche (Wohnflächenverordnung) abgestellt, ansonsten auf die Nutzfläche. Es gibt Abzüge für Garagenflächen, die einer Wohnnutzung dienen (bis zu 50qm) sowie Gartenhäuschen (bis zu 30qm).

 

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BayLfSt 30.3.2022 - Aufforderung Erklärungsabgabe Grundsteuerreform
Grundsteuerreform_Allgemeinverfügung Bay
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BayLfSt 31.3.2022 - Ausnahmen Erklärungspflicht
Grundsteuerreform_BayLfSt 31.3.2022_Ausn
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